Satzung

des DMB-Mietervereins Kempten und Umgebung e.V., beschlossen am 17. April 2010

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „DMB-Mieterverein Kempten und Umgebung e.V.“. Sitz des Vereins ist Kempten/Allgäu.

Der Verein ist dem Landesverband Bayern im Deutschen Mieterbund e.V. und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin, angeschlossen.

 

§2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins

  • Die Verwirklichung einer sozialen Mietenpolitik in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen
  • Wohnungswirtschaft, sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse.
  • Die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieter und Mieterinnen in allen Bereichen des Miet- und Wohnungswesens, unter anderem bei der Förderung aus öffentlichen und privaten Kassen, der Bauplanung und -ausführung, Stadtplanung, Sanierung, Landschafts- und Regionalplanung, bei der Sicherung gesunder und ökologischer Wohnbedingungen.
  • Den Zusammenschluss aller Mieter und Mieterinnen in Kempten und Umgebung.
  • Die Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf Wohn- und Mietangelegenheiten und damit zusammenhängende Rechtsverhältnisse, auf die Wohnungssuche, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken.
  • Die soziale Wohnraumförderung.

2. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen, sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
 

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Zur Erreichung seiner Ziele setzt der Verein insbesondere folgende Mittel ein: 

  1. Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen.
  2. Vertretung der Interessen der Mieter gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen.
  3. Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern.
  4. Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder, sowie ihre Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks. Die Beratung und Vertretung kann der Verein durch eine dritte, dazu berechtigte Person oder Institution ausüben lassen.

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können Mieterinnen und Mieter werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  2. Der Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstandes gebunden. Zur Abwicklung eines Mietverhältnisses eines verstorbenen Mitgliedes gelten bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist der Wohnung die Erben als beitragsfreie Mitglieder.
  3. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer schriftlichen Anmeldung. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts; eine rückwirkende Aufnahme ist nicht möglich.
  4. Der Vorstand kann durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen, wenn der/die Betroffene besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele errungen hat. Ehrenmitglieder haben keine Verpflichtung zur Beitragszahlung.
  5. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz.

Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden.

Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung. Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleistet.
 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Entlassung oder Tod.
  2. Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§4 Ziffer 2) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten Hausstands. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstandes an den Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht fortsetzen; hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den Vorstand.
  3. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Sie muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden, spätestens am 30.09. eines Jahres. Soweit der Eintritt im laufenden Geschäftsjahr erfolgt, ist eine Kündigung frühestens zum Ende des folgenden Geschäftsjahres möglich.
  4. Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugsortes begründet.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt, oder das Ansehen des Vereins schädigt.
  6. Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen oder mit seiner Beitragsverpflichtung länger als vier Monate in Verzug ist.
  7. Über den Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand.
  8. In den Fällen der Ziffer 5 ist der Ausschluss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat spätestens einem Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss endgültig die Mitgliederversammlung. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Vereinsämter des Mitglieds. Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle Vereinsämter
     

§6 Rechte der Mitglieder

  1. Das Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen.
  2. Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß §7 im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Beratung. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand eine Beitragsordnung beschließen, in der die Erstattung entstandener Kosten oder Pauschalbeträge hierfür festgelegt werden. Der Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln. Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltungen von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitgliedes, es sei denn, das Mitglied hat die Fristenkontrolle im Einzelfall dem Verein übertragen. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.
  3. Rechtsschutz in Mietangelegenheiten besteht für das Mitglied soweit und in dem Umfang, als durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag mit der DMB-Rechtsschutz-Versicherung AG abgeschlossen ist. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten die Beratung des Mietervereins in Anspruch nimmt und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch den Mieterverein durchgeführt ist. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Gruppenvertrag und den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. Einen Anspruch darauf hat nur, wer die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme fälligen Mitgliedsbeiträge entrichtet hat.
  4. Das Mitglied erhält auf Wunsch nach der Aufnahme eine Vereinssatzung in der zurzeit gültigen Fassung.
     

§7 Vereinsbeiträge

  1. Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Für von auswärts zuziehende Personen, die an ihrem früheren Wohnort bereits Mitglied eines dem Deutschen Mieterbund angehörenden Vereins waren, entfällt der Beitrag für das laufende Jahr sowie die Aufnahmegebühr.
  2. Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu bezahlen. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Für jede Mahnung kann ein Kostenanteil erhoben werden, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr sowie weiterer Gebühren werden durch den Vorstand festgelegt.
  4. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.

 

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

 

§9 Der Vorstand

1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er beschließt nach ordnungsgemäßer Einladung aller Vorstandsmitglieder, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren.

Insbesondere beschließt der Vorstand über:

  • Beitragsangelegenheiten im Rahmen des §§ 6 und 7.
  • Benutzungsordnungen für Vereinseinrichtungen, die Inanspruchnahme der Beratung
  • Die Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der Einnahmen. Er kann einzelne Vorstandsmitglieder bevollmächtigen, Vereinsgeschäfte des täglichen Lebens bis zu einer bestimmten Höchstsumme zu tätigen.
  • Die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen.
  • Aufwandsentschädigungen;
  • Die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB;
  • den Ausschluss von Mitgliedern; die Streichung von der Mitgliederliste;
  • den Abschluss von Verträgen gemäß §6 Ziffer 3.

2. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und den Beisitzern/innen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder. Vorstandsämter sind Ehrenämter. Außerdem sind 2 Revisoren/innen zu wählen.

3. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch eine Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden, in dem an deren Stelle ein neues Mitglied gewählt wird. Ein solcher Beschluss ist mit 2/3 Mehrheit zu fassen. Das Verfahren nach § 5 Ziffer 6 bleibt unberührt.

4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vereinsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Im Falle einer kommissarischen Amtswahrnehmung ist der Vorstand auch in dieser Besetzung beschlussfähig.

5. Der gewählte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

6. Der Verein wird durch den/die 1. Vorsitzende(n) und seinen/deren Stellvertreter(in) vertreten, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in und die nötigen Bürokräfte anstellen. Der/Die Geschäftsführer/in soll Mitglied des Vorstands sein. Sind juristische Berater bestellt, nehmen diese beratend an den Vorstandssitzungen teil.

7. Die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen, und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

§10 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Gegenstände.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladungen erfolgen schriftlich durch Rundschreiben oder durch die Mieterzeitung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand dann einzuberufen, wenn dies mindestens 10% der Mitglieder verlangen.

3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die keine Beitragsrückstände haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegt:

  • Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen-, und Revisionsberichte
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahl des Vorstandes
  • Bearbeitung der Anträge und Beschlussfassung.

5. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Sie ist von dem Versammlungsleiter und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
 

§11 Änderung der Satzung

1. Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. In der Einladung ist unter Bezeichnung der Vorschrift darauf hinzuweisen, dass Änderungen der Satzung vorgeschlagen sind.
 

§12

Der DMB-Mieterverein Kempten gehört dem DMB Landesverband Bayern und über diesen dem Deutschen Mieterbund an. Mit einer 2/3 Mehrheit kann eine Mitgliederversammlung über den Austritt aus diesen Körperschaften oder die Auflösung des Vereins entscheiden. Über die Verwendung des Vereinsvermögens kann auch im Rahmen der vereinsgesetzlichen Bestimmungen entschieden werden.

 

§13

Der DMB-Mieterverein Kempten und Umgebung e.V. ist ein eigener Verein, ohne vom DMB-Landesverband Bayern oder vom Deutschen Mieterbund abhängig zu sein, oder in einer inneren Verbindung mit demselben zu stehen. Eine Verbindung des einzelnen Mitglieds mit diesen Körperschaften ist nur über den Verein möglich.
 

§14

Beim Amtsgericht (Registergericht) in Kempten ist der DMB-Mieterverein Kempten und Umgebung e.V. im Vereinsregister eingetragen. Dort sind der/die 1. und 2. Vorsitzende persönlich eingetragen. Zur Leitung des Vereins sind der/ die 1. und 2. Vorsitzende berechtigt.

Diese Satzung ist beschlossen in der Mitgliederversammlung am 17.04.2010. Mit Inkrafttreten dieser Satzung verliert die alte Satzung vom 22.03.2003 ihre Gültigkeit.